Zur Frage des Mietmangels durch einen baurechtswidrigen Zustand einer Wohnung

AG Hamburg-Blankenese Urteil vom 20.4.2007, 509 C 325/06

Ein bestehender baurechtswidriger Zustand einer Wohnung stellt für sich genommen jedenfalls solange keinen Grund zur Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter dar, wie nicht absehbar ist, dass die zuständige Behörde eine Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt.

Die Kläger als neue Vermieter des Beklagten begehrten mit ihrer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der gemieteten Wohnung, die dieser seit ca. acht Jahren bewohnt. Zur Begründung eines berechtigten Interesses an der Kündigung führten die Kläger unter anderem aus, daß die Wohnräume wegen der geringen lichten Höhe der Wohnräume von nur 1,98 m bis 2,04 m baurechtlich zur Wohnungsnutzung nicht zugelassen werden können und auch nicht genehmigungsfähig seien. Es könne nicht sein, zivilrechtlich einen Zustand aufrechtzuerhalten, der öffentlich-rechtlich untersagt sei.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies die Klage als unbegründet ab. Solange nicht absehbar sei, dass die zuständige Behörde eine Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlange, gebe es kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis zu beenden. Es sei gar nicht selten, dass die Bauprüfämter nicht gegen die Vermietung von nicht zu Wohnzwecken genehmigten Räumen vorgingen. Da den Bauprüfämtern bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt sei, sei diese Praxis auch nicht per se zu beanstanden; das Nichteinschreiten könne durchaus rechtmäßig, zuweilen sogar allein rechtmäßig sein. Werde ein baurechtswidriger Zustand – wie ggf. hier – über Jahre hinweg geduldet und zeichne sich insoweit keine Änderung im Verhalten der Behörde ab, so sei nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses haben sollte. Verlange die Behörde allerdings die Beseitigung der Wohnnutzung, gebe dies dem Vermieter ein berechtigtes Intereresse zur Kündigung, da er nur so sich gegenüber der Behörde rechtmäßig verhalten könne. Umgekehrt könne im übrigen auch der Mieter aus einer zu geringen lichten Höhe keine Gewährleistungsrechte herleiten, solange die Behörden den Zustand nicht beanstanden.


sk

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